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AGB / Information
 
 
 
I. Allgemeines
 
Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und zu künftigen Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragspartner und uns. Abweichenden entgegenstehenden oder ergänzenden allgemeinen Geschäftsbedingungen des Vertagpartners widersprechen wir hiermit ausdrücklich; solche werden nicht – auch nicht durch Auftragsannahme – Vertragsbestandteil.
 
II. Vertragschluss
 
1. Unsere Angebote sind freibleibend. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
2. Die Annahme eines Vertragsangebotes kann von uns schriftlich erklärt werden oder durch Ausführung des Vertrages erfolgen.
3. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch unsere Zulieferer. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht von uns zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongurenten Deckungsgeschäfts mit unserem Zulieferer. Der Vertragspartner wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert.
4. Als Vertrag gilt auch, wenn wir Rechungen erstellen, auf Grund von nicht angeforderter Werbung, Angebote oder dergeleichen.
 
III. Eigentumsvorbehalt
 
1. Bei Verträgen mit Verbrauchern behalten wir uns das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises bzw. Werklohns, bei Verträgen mit Unternehmen bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Ware pfleglich zu behandeln. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, hat der Vertragspartner diese auf eigene Kosten regelmäßig durchzuführen.
3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, uns einen Zugriff Dritter auf die Ware, etwa im Fall einer Pfändung, sowie etwaige Beschädigungen oder die Vernichtung der Ware unverzüglich mitzuteilen. Einen Besitzwechsel der Ware sowie den eigenen Wohnsitzwechsel hat uns der Vertragspartner unverzüglich anzuzeigen.
4. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Vertragspartners, insbesondere bei Zahlungsverzug oder bei Verletzung einer der vorstehenden Verpflichtungen vom Vertrag zurückzutreten und die Ware herauszuverlangen.
5. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm durch die Weiterveräußerung gegen einen Dritten erwachsen. Wir nehmen die Abtretung an. Nach der Abtretung ist der Vertragspartner zur Einbeziehung der Forderung ermächtigt. Wir behalten uns vor, die Forderung selbst einzuziehen, sofern der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt und in Zahlungsverzug gerät.
6. Die Be- und Verarbeitung der Ware durch unseren Vertragspartner erfolgt stets im Namen und im Auftrag für uns. Erfolgt eine Verarbeitung mit uns nicht gehörenden Gegenständen, so erwerben wir an der neuen Sache das Miteigentum im Verhältnis zum Wert der von uns gelieferten Ware zu den sonstigen verarbeiteten Gegenständen. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen vermischt wird.
7. Übersteigt der Wert unserer Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20% kann unser Vertragspartner Freigabe der diesen Prozentsatz übersteigenden Sicherheiten nach unserer Wahl verlangen.
8. An Mustern, Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Zeichnungen, Berechnungen und ähnlichen Informationen körperlicher und unkörperlicher Art, auch in elektronischer Form, behalten wir uns sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Derlei Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung weder genutzt, vervielfältigt noch dritten Personen zugänglich gemacht werden. Sie sind im Fall der Nichterteilung des Auftrages unverzüglich an uns zurückzugeben.
 
IV. Preise und Zahlungen
 
1. Ist die vertragliche Leistung von uns erbracht und abgenommen, so ist die Vergütung nach einfacher Rechnungslegung sofort fällig und ohne Skonto-Abzug zuzüglich jeweils fälliger Mehrwertsteuer zu zahlen, sofern nichts anderes vereinbart ist.
2. Sofern vertraglich eine förmliche Abnahme vorgesehen ist, tritt die Abnahmewirkung dann ein, wenn der Vertragspartner zweimal vergeblich und in zumutbarer Weise zur Durchführung der Abnahme aufgefordert wurde. Die Abnahmewirkung tritt 12 Werktage nach Zugang der zweiten Aufforderung ein.
3. Kündigt der Vertragspartner vor der Ausführung den Vertrag, so sind wir berechtigt 10% der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Vertragspartner bleibt das Recht vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
4. Das Recht, Zahlungen zurückzuhalten oder mit Gegenansprüchen aufzurechnen, steht dem Vertragspartner nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
 
V. Gefahrübergang, Lieferzeit und Lieferverzögerungen
 
1. Die Gefahr geht auf den Vertragspartner über, wenn der Liefergegenstand unsere Firma verlassen hat, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir im Einzelfall noch andere Leistungen, z. B. die Versandkosten oder Anlieferung und Aufstellung übernommen haben. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Sie muss unverzüglich zum Abnahmetermin, hilfsweise innerhalb von sieben Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige bzw. Meldung der Abnahmebereitschaft durchgeführt werden. Der Vertragspartner darf die Abnahme bei Vorliegen eines unwesentlichen Mangels nicht verweigern.
2. Verzögert sich oder unterbleibt die Auslieferung bzw. die Abnahme infolge von Umständen, die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Auslieferungs- bzw. Abnahmebereitschaft auf den Vertragspartner über. Wir verpflichten uns, auf Kosten des Vertragspartners die Versicherungen abzuschließen, die dieser verlangt.
3. Von uns genannte Liefertermine oder –fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie von uns als verbindlich schriftlich zugesagt werden.
4. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie für den Vertragspartner zumutbar sind.
5. Wird die Auslieferung bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus Gründen verzögert, die der Vertragspartner zu vertreten hat, so werden ihm nach Meldung der Liefer- bzw. Abnahmebereitschaft die durch die Verzögerung entstehenden Kosten berechnet.
6. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Vertragspartner in Verzug der Abnahme ist.
7. Ist die Nichteinhaltung der Lieferzeit auf höhere Gewalt, Arbeitskämpfe oder sonstige Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, zurückzuführen, so verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Den Beginn und das Ende derartiger Umstände werden wir dem Vertragspartner baldmöglichst mitteilen.
8. Wir können ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn uns die gesamte Leistung vor Gefahrübergang endgültig unmöglich wird. Tritt die Unmöglichkeit oder das Unvermögen während des Annahmeverzuges ein oder ist der Vertragspartner für diese Umstände allein oder weit überwiegend verantwortlich, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
 
VI. Gewährleistung
 
1. Für Mängel an den von uns gelieferten Waren sowie für unsere Dienst- und Werkleistungen leisten wir zunächst nach unserer Wahl Gewähr durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Ist unser Vertragspartner Verbraucher, so hat er die Wahl, ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen soll. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist und die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher bleibt.
2. Schlägt die Nacherfüllung endgültig fehl, kann unser Vertragspartner grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Vertragspartner jedoch kein Rücktrittsrecht zu.
3. Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich nach Empfang der Ware bzw. Ausführung der Dienst- und Werkleistungen schriftlich angezeigt werden; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen. Ist unser Vertragspartner Unternehmer, trifft ihn die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
4. Ist unser Vertragspartner Verbraucher und wurde dieser durch eine unzutreffende Herstelleraussage zum Erwerb der Sache bewogen, trifft ihn für seine Kaufentscheidung die Beweislast. Bei gebrauchten Gütern trifft ihn auch die Beweislast für die Mangelhaftigkeit der Sache.
5. Wählt unser Vertragspartner wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben kein Schadensersatzanspruch wegen des Mangels zu. Wählt der Vertragspartner nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, verbleibt die Ware nach unserer Wahl beim Vertragspartner, wenn ihm dies zumutbar ist. Der Schadensersatz beschränkt sich dann auf die Differenz zwischen Kaufpreis und Wert der mangelhaften Sache, sofern uns nicht Arglist nachgewiesen wird.
6. Für Unternehmer beträgt die Gewährleistungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware bzw. Ausführung der Dienst- und Werkleistungen. Ist unser Vertragspartner Verbraucher, beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre ab Ablieferung der Ware bzw. Ausführung der Dienst- und Werkleistungen. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Verjährungsfrist ein Jahr ab Ablieferung der Ware, soweit uns der Vertragspartner den Mangel rechtzeitig angezeigt hat.
7. Ist unser Vertragspartner Unternehmer, gilt als Beschaffenheit der Ware grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung des Herstellers stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheit der Ware dar.
8. Erhält der Vertragspartner eine mangelhafte Montageanleitung, sind wir lediglich zur Lieferung einer mangelfreien Montageanleitung verpflichtet, und dies auch nur dann, wenn der Mangel der Montageanleitung der ordnungsgemäßen Montage entgegensteht und uns gegenüber dieser Mangel unverzüglich gerügt wird.
9. Garantien im Rechtssinne erhält der Vertragspartner durch uns nicht.
10. Ersetzte Teile werden unser Eigentum.
11. Keine Gewähr übernehmen wir insbesondere in den Fällen ungeeigneter oder unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung durch unseren Vertragspartner oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung oder Pflege, ungeeignete Betriebsmittel, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse etc.
12. Bessert unser Vertragspartner oder ein Dritter unsachgemäß selbst nach, erlöschen dadurch sämtliche Gewährleistungsansprüche. Gleiches gilt für etwaige Änderungen des Lieferungsgegenstandes ohne unsere vorherige Zustimmung.
13. Für die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, werden wir unserem Vertragspartner auf unsere Kosten grundsätzlich das Recht zur weiteren Benutzung verschaffen oder den Liefergegenstand derart modifizieren, dass die Schutzrechtsverletzung nicht mehr besteht. Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, sind sowohl unser Vertragspartner als auch wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Darüber hinaus werden wir unseren Vertragspartner von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen. Vorstehende Verpflichtungen sind abschließend und bestehen nur, wenn uns der Vertragspartner unverzüglich von geltend gemachten Schutz- und Urheberrechtsverletzungen unterrichtet, uns in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. uns die Durchführung von Modifizierungsmaßnahmen ermöglicht, uns alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtliche Regelungen vorbehalten bleiben, der Rechtsmangel nicht auf einer Anweisung unseres Vertragspartners beruht und die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass unser Vertragspartner den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.
14. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs bleiben vorbehalten, sofern die Änderungen oder Abweichungen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zumutbar sind.
 
VII. Technische Hinweise
 
Der Vertragspartner wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten und Pflegeleistungen durchzuführen sind. Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn dies nicht ausdrücklich anders vereinbart wurde. Unterlassene Wartungsarbeiten und Pflegeleistungen können die Lebensdauer und die Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen, bleiben vorbehalten, soweit diese in der Natur der verwendeten Materialien liegen und üblich sind.
 
VIII. Vermietung von Maschinen
 
Die Vermietung von Maschinen erfolgt ausschließlich an sach- und fachkundige Personen und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung und Haftung.
Achtung ! Beim Gebrauch von Maschinen mit elektrischer Ausrüstung sind zum Schutz gegen Stromschlag, Verletzungs- und Brandgefahr unbedingt die dem Vertragspartner ausgehändigten Sicherheitshinweise zu beachten. Der Gebrauch von Maschinen und Werkzeugen erfolgt auf eigene Gefahr!
 
IX. Haftung und Schadensersatz
 
1. Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstandensind, haften wir– aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei Vorsatz, bei grober Fahrlässigkeit unserer Organe oder leitenden Angestellten, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit, bei Mängeln, die wir arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit wir garantiert haben und bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch bei grober Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall aber begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
3. Im Übrigen haften wir, soweit der Schaden durch eine vom Vertragspartner für den betreffenden Schadensfall abgeschlossene Versicherung gedeckt ist, nur für etwaige damit verbundene Nachteile, z. B. höhere Versicherungsprämien o. ä.
4. Hat unser Vertragspartner nach vorstehenden Regelungen Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser auf maximal 5% des vereinbarten Kaufpreises bzw. Werklohnes. Hat der Vertragspartner nach vorstehenden Regelungen Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Anspruch auf maximal 25 % des vereinbarten Kaufpreises oder Werklohnes.
5. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind ausgeschlossen.
6. Stehen uns Schadensersatzansprüche gegen den Vertragspartner zu, so betragen diese pauschal 15% des vereinbarten Kaufpreises bzw. Werklohnes, es sei denn, wir weisen einen höheren oder unser Vertragspartner weist einen geringeren Schaden nach.
7. Durch Angebote die nicht von uns angefordert worden per Post oder per E-Mail, gelten als Vertrags zwischen des Vertragspartners und uns.
 
X. Verjährung
 
Alle Ansprüche des Vertragspartners, aus welchen Rechtsgründen auch immer, verjähren in zwölf Monaten, soweit das Gesetzt keine kürzere Verjährung vorsieht. Für vorsätzliches oder arglistiges Verhalten sowie bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetzt gelten die gesetzlichen Fristen.
 
XI. Softwarenutzung
 
1. Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Vertragspartner ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentation zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf dem dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.
2. Der Vertragspartner darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69 a ff. UrhG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder vom Objektcode in den Quellcode umwandeln. Unser Vertragspartner verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne unsere vorherige ausdrückliche Zustimmung zu verändern.
3. Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben beim Lieferer bzw. bei dem Software-Lieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.
 
XII. Schlussbestimmungen
 
1. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Vertragspartner und uns gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
2. Gerichtsstand ist das für unseren Sitz örtlich und sachlich zuständige Gericht, nach unserer Wahl auch das Landgericht Freiburg.
3. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit unserem Vertragspartner einschließlich dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommen.
 
 
 
 
 
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